Spar­kas­sen­haupt­ge­bäude an der Ber­li­ner Allee Foto: Sparkasse

 

Bank­kun­den müs­sen künf­tig bei Bar­ein­zah­lun­gen von mehr als 10.000 Euro einen aus- sage­kräf­ti­gen Her­kunfts­nach­weis über den Ein­zah­lungs­be­trag vor­le­gen. Dies schreibt die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) in ihren Aus­le­gungs- und Anwen­dungs­hin­wei­sen zum Geld­wä­sche­ge­setz ab dem 08. August 2021 vor. Alle Ban­ken und Spar­kas­sen in Deutsch­land sind ver­pflich­tet, sich an diese Vor­ga­ben zu halten.

Die Rege­lung gilt auch bei Ein­zah­lun­gen in meh­re­ren Teil­be­trä­gen, wenn die Summe der Teil­be­träge 10.000 EUR über­schrei­tet. Gewerb­li­che Kun­den sind von den neuen Maß­nah­men nicht betrof­fen. Für andere Bar­trans­ak­tio­nen (z.B. Edel­me­tall­an­kauf, Sor­ten­ge­schäfte), die nicht bei der Haus­bank vor­ge­nom­men wer­den, ist ein ent­spre­chen­der Her­kunfts­nach­weis bereits ab einem Betrag von 2.500 EUR erfor­der­lich. Sofern ein Kunde bei einem sol­chen Geschäft kei­nen geeig­ne­ten Beleg vor­le­gen kann, muss das Insti­tut das Geschäft ablehnen.

Geeig­nete Belege kön­nen nach Aus­kunft der BaFin ins­be­son­dere sein:

  • Ein aktu­el­ler Kon­to­aus­zug bzgl. eines Kon­tos des Kun­den bei einer ande­ren Bank oder Spar­kasse, aus dem die Bar­aus­zah­lung hervorgeht,
  • Bar­aus­zah­lungs­quit­tun­gen einer ande­ren Bank oder Sparkasse,
  • ein Spar­buch des Kun­den, aus dem die Bar­aus­zah­lung her­vor­geht­Ver­kaufs- und Rech­nungs­be­lege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf),
  • Quit­tun­gen über Sortengeschäfte,
  • letzt­wil­lige Ver­fü­gung, Tes­ta­ment, Erb­schein oder ähn­li­che Erbnachweise,
  • Schen­kungs­ver­träge oder Schenkungsanzeigen.